SENIORIN ABGEZOCKT – 56-JÄHRIGE HATTINGERIN MUSS DOCH NICHT IN HAFT

Betrug ist strafbar (Foto/Collage: Höffken)

Hattingen – Eine 56-jährige Hattingerin wurde am 25. Mai 2021 wegen Betruges vom Hattinger Schöffengericht zu zwei Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte sie Berufung ein. Die Berufungskammer des Landgerichtes Essen bestätigte heute (27. Januar 2022) zwar alle Fakten der Beweisaufnahme des Hattinger Schöffengerichtes, setzte jedoch die Haftstrafe von 2 Jahren zur Bewährung aus. Über 19.000 Euro muss die Verurteilte außerdem zurückzahlen.

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Sie hatte das Vertrauen einer Seniorin schamlos ausgenutzt und diese um etwa 20.000 Euro „erleichtert“, davon waren Staatsanwaltschaft und Richter:innen des Hattinger Schöffengerichtes und der Berufungskammer des Landgerichtes in Essen überzeugt.

Ende Mai 2021 sah es das Schöffengericht in Hattingen als erwiesen an, dass sich die 56-jährige Angeklagte das Vertrauen einer 80-Jährigen erschlichen und mit deren Bankkarte und PIN im Jahre 2019 insgesamt 20.650 Euro unbefugt abgehoben hatte. Als die Geschädigte im Jahre 2019 Hilfe im Haushalt benötigte, engagierte sie und erhielt über eine Seniorenbetreuung die Angeklagte als „Entlastungskraft“ für nichtpflegerische Tätigkeiten. Zwischen der Angeklagten, die dann 12 Stunden wöchentlich für diese Tätigkeit über die Seniorenbetreuung gebucht war und entlohnt wurde und der Seniorin entstand schnell ein enges Vertrauensverhältnis.

Betreuung privat ausgeweitet

Ohne ihren Arbeitgeber zu informieren, weitete die Angeklagte aber dann ihre „private Betreuung“ für die Seniorin um etwa 30 Stunden pro Woche aus und kassierte nach ihren Angaben für diese zusätzlichen Stunden monatlich jeweils 800 bis 1.000 Euro in bar, die sie nach eigenen Angaben auch nicht versteuerte.
Die Angeklagte erhielt Scheckkarte mit Geheimnummer von der Seniorin und hob am Geldautomaten innerhalb von drei Monaten in 50 Abhebungen einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.650 Euro von deren Konto ab, nach ihren Angaben alles mit ausdrücklicher Zustimmung der Geschädigten. Irgendwann jedoch muss die Geschädigte den Überblick über ihr Konto verloren haben. Sie bemerkte zu spät, dass ihre so geschätzte Haushaltsentlastungskraft ihr Vertrauen missbraucht und sie um über 20.000 Euro erleichtert hatte. Nach der Beweisaufnahme in Hattingen stand fest, dass die geschädigte Seniorin nicht auf „großem Fuße lebte“ und ihr Geld mit beiden Händen ausgab, wie die Angeklagte schilderte, vielmehr schilderten andere Zeugen sie als sehr sparsam.

Freiheitsstrafe jetzt mit Bewährung – Rückzahlung von 19.000 Euro

Pflichtverteidiger Peter Steffen betonte bei den ersten Verhandlungen die Vielzahl der Stunden, die seine Mandantin täglich für die Seniorin geleistet hatte. Er hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Seniorin doch ihr gesamtes Geld ausgeben wollte, bevor sie in ein Altenheim kam. Er plädierte im Mai letzten Jahres auf Freispruch und fand es bemerkenswert, dass seine Mandantin noch einige Monate von der Seniorin weiter beschäftigt wurde, nachdem die vielen angeblich unbefugten Abhebungen bemerkt wurden.
Keine Bewährung gab es dann vom Schöffengericht in Hattingen. Zwei Jahre Gefängnis und die Einziehung von 19.450 Euro als Wertersatz von der Angeklagten lautete dann der Urteilsspruch der ersten Instanz im Mai letzten Jahres in Hattingen.

Gegen das Urteil des Hattinger Schöffengerichtes hatte die Verurteilte Berufung eingelegt. In der heutigen (27. Januar 2022) Berufungsverhandlung im Landgericht Essen brauchten die geladenen Zeugen nicht vernommen werden, da die eingelegte Berufung auf den „Rechtsfolgenausspruch“ (=Strafmaß) begrenzt wurde. Die Feststellungen der Beweisaufnahme des Hattinger Schöffengerichtes blieben daher unverändert, allerdings wurde die in Hattingen verkündete Freiheitsstrafe für die bisher nicht vorbestrafte 56-jährige Hattingerin für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. In dieser Zeit muss sich die Angeklagte straffrei führen.
Die Einziehung von Wertersatz bei der Verurteilten in Höhe von 19.450 Euro bleibt bestehen und soll vollzogen werden. Somit bleibt zu hoffen, dass die geschädigte Seniorin einen Teil des Geldes zurückerhält. Das Urteil der Berufungskammer wurde bereits rechtskräftig.