Ein Kommentar von Frank Strohdiek zu Sonderrechten für ein Paar bei seiner Trauung
Bisher hat Bürgermeister Dirk Glaser im Kampf gegen die Corona-Pandemie fast alles richtig gemacht. Als einer der ersten rief er zur Benutzung von Alltagsmasken auf, um Mitmenschen zu schützen. Er beließ es nicht bei Worten. Seit März 2020 war der Verwaltungschefs privat und beruflich nur selten ohne Maske vor Mund und Nase anzutreffen. Was auf viele Mitmenschen zu Beginn der weltweiten Pandemie fast wie eine Marotte wirkte, ist inzwischen allgemeiner Konsens. Lediglich einige unbelehrbare Verwirrte bestreiten heute noch den positiven Nutzen der Alltagsmasken.
Als der „Stab Außergewöhnliche Ereignisse“ (SAE) unter Leitung des Bürgermeisters verordnete, dass nur noch das Brautpaar bei der Trauung anwesend sein darf und dass Eheschließungen bis auf Weiteres ausschließlich im Trauzimmer des Standesamtes stattfinden, war das für viele Heiratswillige sicher eine ärgerliche Vorschrift, doch alle fügten sich mehr oder weniger willig.
Wenn nun auch nur der Eindruck entsteht, dass Menschen die mit Dirk Glaser befreundet sind, in größerem Rahmen und in einem möglicherweise schöneren Raum getraut werden, macht er seine eigene Überzeugungsarbeit kaputt. Denn scheinbar ist es dann ja doch nicht unbedingt so wichtig, die offiziell und auf der Homepage der Stadt als Vorschrift ohne Ausnahme präsentierten Corona-Schutzmaßnahmen einzuhalten. Da nutzt es auch nichts, dass sich Dirk Glaser darauf beruft, die allgemeinen Corona-Vorschriften seien eingehalten worden. Entweder gelten die Einschränkungen für Heiratswillige in Hattingen für alle oder sie gelten für niemanden.
Rein rechtlich kann man Dirk Glaser wohl keinen Vorwurf machen. Als Chef der Verwaltung kann er die Erlasse der Stadt jederzeit wieder außer Kraft setzen, um sie nach erfolgter Trauung wieder in Kraft zu setzen. Doch auch hier bewahrheitet sich die alte, moralische Weisheit: Nicht alles was nicht verboten ist, darf man auch machen.
Im Zusammenhang mit möglichen Lockerungen für geimpfte Menschen wird eine breite Gerechtigkeitsdebatte geführt. In Hattingen dürfte nun eine weitere hinzukommen. Denn mit welchem Argument will Dirk Glaser nun verhindern, dass andere Paare den gleichen Rahmen einfordern, wie das Paar am 1. Februar 2021 um 10 Uhr?
Lediglich einige unbelehrbare Verwirrte bestreiten heute noch den positiven Nutzen der Alltagsmasken?
Eine steile These, dass die oft unzureichend getragenen Lappen einen guten Schutz bieten. Denn es hat sich endlich die Erkenntnis durchgesetzt, nur FFP2/3 Masken schützen einen selbst u n d andere.
Masken machen überall dort Sinn, wo Menschen eng zusammen kommen, vor allen Dingen in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weniger bis gar nicht schützen die Lappen bei sekundenlangen Begegnungen in der Fußgängerzone. Wann hat endlich jemand den Mut diese Pflicht in eine Empfehlung zu ändern, eine Maske im Freien zu tragen, wenn es zu engen und etwas längeren Begegnungen kommt?
Die aktuelle Verordnung NRW spricht nicht von Maskenpflicht in Fußgängerzonen.
Medizinische Masken sind Pflicht
Das Tragen von medizinischen Masken bleibt in NRW weiterhin in weiten Teilen der Öffentlichkeit Pflicht. Es müssen auch weiterhin medizinische Masken oder höherwertige FFP2-Masken getragen werden:
in Bussen und Bahnen
im Einzelhandel (bereits ab zehn Metern vor dem Geschäft)
in Arztpraxen und dort, wo medizinische Dienstleistungen erbracht werden
während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung – dort auch am Sitzplatz.
Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 14 Jahren, wenn ihnen medizinische Masken nicht passen: „Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen“, heißt es in der noch geltenden Corona-Schutzverordnung für NRW.
Auch am Arbeitsplatz sind medizinische oder FFP2-Masken weiterhin zu tragen, wenn z.B. der Mindestabstand von 1,5 Metern oder die Regelungen zur Raumbelegung nicht eingehalten werden können. Die alte Corona-Schutzverordnung für NRW verweist hierzu auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, die einen entsprechenden Passus enthält. Demnach müssen die Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen – und die Beschäftigten sie dann tragen.
Eine Alltagsmaske genügt weiterhin unter anderem…
im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zum Geschäft gehörenden Parkplätzen und auf den Zuwegungen zum Geschäft
auf Spielplätzen
in Schulen (für Kinder und Jugendliche, nicht für Lehrer) Einrichtungen der Kinderbetreuung, in Kitas, Kindertagespflege und dergleichen