NOTBREMSE ABSEHBAR – KREIS WARTET AUF LAND

Die Corona-Zahlen im Ennepe-Ruhr-Kreis (Bildmontage: RuhrkanalNEWS)

Ennepe-Ruhr-Kreis- Am Donnertag im Bundesrat beschlossen, vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, ab Samstag auch im Ennepe-Ruhr-Kreis gültig – die Bundesnotbremse wird sich auch auf Alltag und Leben der Bürger zwischen Hattingen und Breckerfeld, Schwelm und Witten auswirken.

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Grundsätzlich gelten mit Blick auf die Inzidenz jetzt und zunächst bis zum 30. Juni befristet bundesweit einheitliche Vorgaben. Sie orientieren sich an den Werten 100, 150 und 165 und müssen jeweils an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden sein. Maßgeblich ist hier einzig und allein der für den gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Wert.

Ab wann sich daraus welche der im neuen Infektionsschutzgesetz festgelegten Regelungen ergeben, legt das Land individuell für alle Kreise und kreisfreien Städte fest. Der Ennepe-Ruhr-Kreis wird auf seiner Internetseite jeweils darüber informieren, was gerade gültig und zu beachten ist.

Stand jetzt (Freitag 23. April 2021, 15 Uhr) hat das Land noch keine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die die rechtlich bindenden Vorgaben für den Ennepe-Ruhr-Kreis nennt. Dies soll nach Angaben aus Düsseldorf nach Auswerten der RKI Daten aber umgehend erfolgen.

Bis dahin gilt diese Sach- und Ausgangslage: Im Kreis ist die 100er Marke seit dem 14. April kontinuierlich überschritten worden. Die damit verbundenen Einschränkungen werden folglich sehr zeitnah von den Bürgern an Ennepe und Ruhr zu beachten sein.

An privaten Treffen drinnen und draußen dürfen dann nur die Mitglieder eines Hausstandes und eine weitere Person teilnehmen. Erstmals wird Corona im Ennepe-Ruhr-Kreis zudem zu einer Ausgangssperre führen Alle Bürger müssen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr im Haus bleiben. Ausnahmen sind hier nur in engen Grenzen möglich, dazu gehören der Weg zur Arbeit und die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen ebenso wie das Aufsuchen medizinischer Hilfsangebote und das Ausführen von Hunden. Bis 24 Uhr wird es zudem erlaubt sein, alleine zu joggen oder spazieren zu gehen.

Fortsetzen können die Einzelhandelsgeschäfte im Kreis, die keine Waren des täglichen Bedarfs anbieten, das Modell „Click & Meet“, sie dürfen also von Bürgern mit negativem Schnelltest und gebuchtem Termin besucht werden. Dies gilt grundsätzlich solange, bis die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 150 liegt. Dann müssen die Geschäfte schließen. Das Abholen vorbestellter Waren bleibt aber möglich.

Körpernahe Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, können weiterhin in Anspruch genommen werden, Friseurbetriebe und die Fußpflege sind geöffnet. Entsprechende Auflagen sind zu beachten. Ebenfalls bleibt es Gastronomiebetrieben und Kantinen möglich, Speisen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten oder auszuliefern.

Weitere Regelungen der Bundesnotbremse: Läden des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Apotheken und Drogerien bleiben von ihr unberührt und damit mit den bekannten Auflagen geöffnet, Individualsport im Freien ist mit Personen des eigenen Haushalts oder maximal zwei Personen möglich und 5 Kinder bis 14 Jahre dürfen kontaktlos als Gruppe sporten.

Keinen Spielraum gibt die bundesweite Regelung den Bereichen Kultur und Freizeit. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen, Ausstellungen und vieles mehr bleiben ab einer Inzidenz von 100 geschlossen.

Zum „Home-Office“ regelt das neue Infektionsschutzgesetz: Sofern keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen, müssen Betriebe ihren Angestellten anbieten, zu Hause zu arbeiten, Annehmen müssen diese das Angebot jedoch nur, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Über die Unterrichtsform in den Schulen hat das zuständige NRW-Ministerium bereits entschieden: Wegen der wiederholten 100er Inzidenz gilt ab Montag mit Ausnahme für die Abschlussklassen Wechselunterricht inklusive der Pflicht zu zwei Schnelltests pro Woche. Sollte der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 liegen, würde dies das vorübergehende Aus für den Präsenzunterricht bedeuten, die Schüler würden zuhause lernen müssen.

Zum Ablauf teilt das NRW-Schulministerium mit: Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 trifft das Ministerium für jeden Kreis die notwendige Feststellung. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums wieder zum Wechselunterricht zurück