IHK INFORMIERT ÜBER CORONA-HILFEN FÜR UNTERNEHMEN

Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet in Bochum (Foto: IHK)

Ennepe-Ruhr-Kreis- Auch wenn die Infektionszahlen rückläufig sind und es mit den zugelassenen Impfstoffen Grund zur Hoffnung gibt: Die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden die Wirtschaft wohl noch einige Zeit belasten.

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Deshalb begrüßt die IHK Mittleres Ruhrgebiet die zusätzlichen Erleichterungen und Erweiterungen für Unternehmen sowie Soloselbstständige, die mit den Beschlüssen der Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin am 19.01.2021 hinsichtlich der Überbrückungshilfe III vereinbart wurden. Nicht zuletzt, weil bei diesen auch etliche Anregungen der IHK-Organisation aufgegriffen wurden. Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfe III umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Insbesondere wurden Zugang, Höchstbeträge und Abschlagszahlungen deutlich verbessert. Einzelhändler können Warenabschreibungen zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten ansetzen. Zudem sollen die Antragsteller wählen können, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen, womit für die meisten Unternehmen auch die zuletzt viel diskutierte Prüfung der ungedeckten Fixkosten entfallen dürfte.

Eine besonders relevante Vereinfachung ist die Schaffung eines einheitlichen Kriteriums bei der Antragsberechtigung. Es wird keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungen und direkter oder indirekter Betroffenheit geben. Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Referenzmonat 2019 können die Fixkostenerstattung bis zu 90 Prozent erhalten.

Eine weitere substanzielle Verbesserung findet sich in der Anerkennung weiterer erstattungsfähiger Kostenpositionen. Insbesondere werden die Wertverluste unverkäuflicher und saisonaler Ware entsprechend anerkannt. Ebenfalls erstattungsfähig sind Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten. Für Soloselbstständige sieht die Überbrückungshilfe III unter bestimmten Bedingungen eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte „Neustarthilfe“, in Höhe von bis zu 7.500 EUR vor. Diese Hilfe kann direkt vom Unternehmer beantragt werden. Für alle anderen Antragstellungen gilt, dass sie wie bisher durch prüfende Dritte, also beispielsweise Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, vorgenommen werden müssen.

„Besonders freut uns, dass mit den erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten für Saisonware der besonderen Situation des Einzelhandels Rechnung getragen wird“, so Stefan Grave, langjähriger Mitarbeiter der IHK Mittleres Ruhrgebiet im Bereich Unternehmensförderung. „Jetzt kommt es noch darauf an, dass die Antragstellung zeitnah erfolgen kann.“ Der Beginn von Abschlagszahlungen und Antragstellungen ist für Februar geplant. Aktuell können bereits die Überbrückungshilfe II (voraussichtlich bis Ende März) für die Monate September bis Dezember 2020 sowie die November- und Dezemberhilfe (bis Ende April) beantragt werden. Bei der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen 75 Prozent Zuschuss beantragen, abhängig von den Umsätzen im November bzw. Dezember 2019. Allerdings gilt es hier zu beachten, dass nur direkt oder indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Und zwar nur solche, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden.

Die IHK berät seit Beginn der Krise intensiv zu allen Fragen rund um Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Pandemie. Aktuelle Informationen finden auf den Seiten der IHK.