BUNDESPOLITIKERIN BELEIDIGT – GELDSTRAFE KASSIERT

Amtsgericht Hattingen (Foto: RuhrkanalNEWS)

Hattingen – Eine Staatsanwältin der zentralen Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW), die bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelt ist, verlas heute (08. Juli 2024) im Hattinger Amtsgericht die Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft einem Hattinger vorhielt.

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Die Staatsanwaltschaft beschuldigte darin den 45-jährigen Hattinger, in seinen Kommentaren Anfang Mai 2023 bei Twitter (heute “X”) die Bundespolitikerin Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann beleidigt und außerdem deren Ansehen in der Öffentlichkeit dadurch herabgesetzt zu haben.

Im Vorfeld hatte der Hattinger gegen den Strafbefehl, den er diesbezüglich erhalten hatte, Einspruch eingelegt.

Nach der Verlesung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft kam es zu andauernden Redebeiträgen des Angeklagten und zu dessen wiederholten Unterbrechungen der Ausführungen des Vorsitzenden Richters im Gerichtssaal, die so normalerweise nicht stattfinden und dem Anstand nicht entsprechen.

Streitgegenständlich waren die Bezeichnungen und Vorwürfe, die man auf den Social-Media-Kanälen noch einer freien Meinungsäußerung zubilligt bzw. als Tatbestand der Beleidigung und Herabwürdigung des Ansehens einer Person bewertet. Da gingen die Meinungen des Angeklagten mit den Meinungen der Staatsanwaltschaft auseinander.

Der arbeitssuchende Angeklagte, der nach eigenen Angaben mit dem „derzeitigen System“ seine Probleme hat und an seiner Auswanderung arbeitet, unterbrach immer wieder die Redebeiträge des Vorsitzendes Richters.

„Sie sind an der Grenze zu einem bizarren Auftritt“ sagte Richter Kimmeskamp zu dem angeklagten Hattinger, der seinen andauernden Redeschwall dann mit gesundheitlichen Problemen begründete.

Am Ende der Beweisaufnahme plädierte die Staatsanwältin der Cybercrime NRW an den Strafrichter, den bisher nicht vorbestraften Hattinger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen einkommensabhängig zu je 10 Euro, also zu 500 Euro Geldstrafe zu verurteilen und diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

In seinem Urteil blieb der Strafrichter dann etwas unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Damit berücksichtigte der Richter die vom Angeklagten in seinem letzten Wort geschilderte aktuelle persönliche prekäre finanzielle Situation.

Wegen Beleidigung einer Person, die im öffentlichen Leben steht wurde der Hattinger abschließend zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro, also zu 400 Euro verurteilt. Gegen das Urteil können noch innerhalb einer Woche Rechtsmittel eingelegt werden.

Und es geht für den Angeklagten noch weiter, denn in der Gerichtsverhandlung wurde bekannt, dass der angeklagte Hattinger vor der Hauptverhandlung verbotenerweise (§ 353 d STGB) ein Gerichtsdokument auf einem social-media Kanal veröffentlicht hat. Diesbezüglich teilte die Staatsanwältin der ZAC-NRW mit, dass sie deswegen ein weiteres Verfahren gegen den Hattinger anstrengen will.

Ergänzung: § 188 Strafgesetzbuch: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.