FRIST FÜR SCHLUSSABRECHNUNG CORONA-BEIHILFEN ENDET ENDGÜLTIG

SIHK zu Hagen (Archivbild: Strohdiek)

Ennepe-Ruhr-Kreis- Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt. Konzeptionell war von Beginn an, ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen.

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Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die gewährten Corona-Wirtschaftshilfen vollständig zurückgefordert werden, sofern die Schlussabrechnungen nicht eingereicht werden. Fristablauf war eigentlich der 31.Oktober 2023. Der 30. September 2024 betrifft lediglich noch die offenen Fälle, für die form- und fristgerecht Fristverlängerung durch den prüfenden Dritten beantragt wurde. „Durch die fristgemäße Einreichung können diese negativen Konsequenzen vermieden werden“, so Franz Auer, Wirtschaftsexperte bei der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK). Fehlende Unterlagen sind erforderlichenfalls beizubringen, um die prüfenden Dritten bei der Einreichung der Schlussabrechnung zu unterstützen. Die Antragstellung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes, unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten (Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte).