Ennepe-Ruhr-Kreis- Der Ennepe-Ruhr-Kreis muss einen weiteren Corona-Todesfall vermelden. Am späten Montagabend ist ein 70-jähriger Wittener im Evangelischen Krankenhaus in Witten verstorben. Damit steigt die Zahl der Opfer auf 7.
Die weiteren aktuellen Zahlen (Stand: Dienstag, 14. April, 15 Uhr) lauten: 330 bestätigte Corona-Fälle, von diesen gelten 203 als genesen. Innerhalb eines Tages ist die Zahl der Bürger, bei denen das Virus nachgewiesen werden konnte, damit um 4 gestiegen.
Stationär behandelt werden in Krankenhäusern im Kreis derzeit 10 Corona-Patienten. 4 von ihnen werden intensivmedizinisch betreut, 3 von diesen werden beatmet.
Die aktuell 120 Erkrankten wohnen in Breckerfeld (4), Ennepetal (6), Gevelsberg (10), Hattingen (16), Herdecke (12), Schwelm (17), Sprockhövel (9), Wetter (7) und Witten (39).
Die Gesundeten kommen aus Breckerfeld (2), Ennepetal (8), Gevelsberg (23), Hattingen (34), Herdecke (19), Schwelm (24), Sprockhövel (21), Wetter (20) und Witten (52). 7 Menschen aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis sind am Coronavirus verstorben.
Als begründete Verdachtsfälle gelten momentan 174 Bürgerinnen und Bürger. Sie verteilen sich auf Breckerfeld (6), Ennepetal (13), Gevelsberg (11), Hattingen (31), Herdecke (19), Schwelm (12), Sprockhövel (27), Wetter (12) und Witten (43).
Für die bestätigten Fälle sowie für die begründeten Verdachtsfälle ist häusliche Quarantäne angeordnet. Insgesamt gilt diese Vorgabe für 364 Personen im Kreis.
Bürger, die mehr als 72 Stunden im Ausland waren und in den Ennepe-Ruhr-Kreis zurückkehren, müssen nach der seit Ende letzter Woche geltenden „CoronaEinreiseVerordnung“ für 14 Tage in Quarantäne gehen. Außerdem müssen sie sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden. Möglich ist dies über Anrufe beim Bürgertelefon (02333/4031449, täglich 8 bis 18 Uhr) oder unter der Telefonnummer 02336/93 4008 im Schwelmer Kreishaus (täglich 6 bis 22 Uhr) anrufen.
Um das grenzüberschreitende Zusammenleben aufrechtzuerhalten und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens zu gewährleisten, gibt es nach Angaben der Kreisverwaltung für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der 72-Stunden-Regel. Grundvoraussetzung dafür: Es liegen keine Symptome vor, die auf eine Corona Erkrankung hindeuten.
Nicht betroffen sind dann Grenzpendler, die bedingt durch ihren Beruf oder für ihre Ausbildung für einen Zeitraum von bis zu fünf Tage ein- und ausreisen, Beschäftigte, die im grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gütertransport tätig sind sowie Menschen, deren Tätigkeiten der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und der Aufgaben des Staates dienen.
Auch für Personen, die einen triftigen Reisegrund haben, gelten Ausnahmebestimmungen. Darunter fallen vor allem soziale Gründe wie ein geteiltes Sorgerecht, dringende medizinische Behandlungen, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen und Ähnliches.
Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf. Weitere Ausnahmen und Befreiungen können im Einzelfall zugelassen werden.
(Stand: Dienstag, 14. April, 15 Uhr)