Hattingen – Mit 18 Jahren ist man in Deutschland volljährig und damit rechtlich Erwachsen. Das bedeutet, man hat volle Geschäftsfähigkeit und kann selbstständig Verträge abschließen, eine Wohnung mieten, arbeiten, wählen und vieles mehr. Das bedeutet aber auch, dass das Strafgesetzbuch auf Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren trotz Volljährigkeit nicht uneingeschränkt anzuwenden ist, da das Jugendstrafrecht bei Reifeverzug die Erziehung zum gesetzmäßigen Verhalten in den Vordergrund stellt.
Eine diesbezügliche Entscheidung hatte heute (24. April 2025) Richterin Freistühler zu treffen, als sich eine 19-Jährige vor dem Jugendgericht wegen mehrfacher „Erschleichung von Leistungen“, auch „Schwarzfahren“ genannt, zu verantworten hatte.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts (JGG) soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Dieses Ziel scheint bei dem heutigen verhandelten Fall des „Schwarzfahrens“ nicht erfolgreich gewesen zu sein. Dennoch kam das Jugendstrafrecht heute wieder zur Anwendung.
Die zum Tatzeitpunkt 18-Jährige wurde im November und im Dezember 2024 sechs Mal in Zügen im Ruhrgebiet ohne Besitz einer gültigen Fahrkarte aufgegriffen und angezeigt.
Die Angeklagte hat keinen Schulabschluss, ist Mutter eines fremdbetreuten Kindes und arbeitslos. Sie lebt von Leistungen des Job-Centers, mit dem sie „in Kontakt“ sein will. Nach ihren Angaben fehlte ihr das Geld für eine Fahrkarte, als sie Freunde und Bekannte besuchen wollte.
Sie ist gerichtsmäßig dreimal vorbelastet, frühere gerichtliche Verwarnungen scheinen nicht erfolgreich gewesen zu sein. Die Ladung zum Vorgespräch mit der Jugendgerichtshilfe will die Angeklagte nicht erhalten haben, dennoch regte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe nach kurzer Befragung der Angeklagten im Gericht an, statt des Erwachsenenstrafrechts das mildere Jugendstrafrecht für das „Schwarzfahren“ anzuwenden.
Unter Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten plädierte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dann an die Richterin, die junge Frau zu verwarnen, ihr 80 Sozialstunden aufzuerlegen und sie zu einem Besuch in der Berufsberatung zu verpflichten. Diesem Antrag kam die Vorsitzende Richterin Freistühler dann nach und betonte die Möglichkeit, dass die junge Frau durch die Ableistung von Sozialstunden hoffentlich eine Tagesstruktur in ihrem Leben erfahren wird.
Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.
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