NEUERUNGEN BEI DER VORSORGE AB 2023

RA Ronald Mayer, (Foto: Peter Adamik)

Sprockhövel – Der in Sprockhövel ansässige Rechtsanwalt und Notar Ronald Mayer informiert darüber, dass mit Wirkung vom 01. Januar 2023 eine Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten ist, die nicht nur neue Paragraphen eingeführt, sondern auch bestehende §§ umgeändert hat, die aber wortgleich erhalten geblieben sind. Dazu gehört beispielsweise der § 1901a BGB (Patientenverfügung), der nunmehr wortgleich als § 1827 BGB zu finden ist. Neu eingeführt wurden die sogenannte Suspendierung, das Ehegattennotvertretungsrecht und der Ehegattenwiderspruch.

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Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht für Vermögensvorsorge

„Das neue Ehegattennotvertretungsrecht gilt – wie der Name schon sagt – ausschließlich für Verheiratete und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht gilt.

Die Vorsorgevollmacht bleibt weiterhin ein wichtiger Bestandteil des selbstbestimmten Lebens“, so Ronald Mayer, Notar in Sprockhövel. „Eine Vollmacht ist im Gegensatz dazu umfassend, selbstbestimmend und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt. Sie wird nicht ersetzt, sondern soll noch weiter gestärkt werden. Das Ehegattennotvertretungsrecht soll nur die Lücke schließen, wenn ein Ehegatte ohne Vorsorge im Gesundheitsbereich dasteht. Für die Vermögenssorge gilt dieses Notrecht nicht.“

Wer das Ehegattennotvertretungsrecht nicht möchte, muss allerdings aktiv werden. Entweder muss diese Person eine Vorsorgevollmacht erstellen oder den Ehegattenwiderspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

Möchte ein Ehegatte -aus welchen Gründen auch immer- nicht, dass sein Ehegatte für ihn sprechen soll, so kann dieses Notrecht ausgeschlossen werden. „Ein Arzt hat künftig ein Einsichtsrecht im Zentralen Vorsorgeregister und weiß dann, dass eine Person eben nicht für den anderen sprechen darf. Aber nur dann, wenn der Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen ist“, so Notar Mayer.

Mayer weiter: „Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bislang nur der Widerruf als Mittel gegen eine bereits erteilte Vollmacht rechtlich vorgesehen war. Der Widerruf ist endgültig und an keine Form gebunden. Das heißt beispielsweise, dass ein mündlicher Widerruf gegenüber einer notariellen Vollmacht vollumfänglich wirksam ist. Den Widerruf eines Widerrufs gibt es nämlich nicht. Die Vollmacht erlischt und muss im Zweifel kostenpflichtig wiederholt werden.

Änderungen im Bereich der Vorsorgevollmachten ab 2023. (Inhalt: Notar Ronald Mayer, Foto: Höffken)

Nunmehr gibt es als Alternative die neue Suspendierung, so der Notar. Sie ist eine zeitliche Einschränkung, dass eine Vollmacht für eine gewisse Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Suspendierung kann nur das Betreuungsgericht aussprechen. Damit kann jetzt eine Vollmacht vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, ohne sie zugleich für immer zu widerrufen.“

Ein „Klick“ auf das nebenstehende Merkblatt führt zu den Erläuterungen. Weitergehende Fragen beantworten Rechtsanwälte und Notare.