FAMILIEN ERHALTEN 2,7 MILLIONEN IN 2020

Kreishaus in Schwelm (Foto: Strohdiek)

Ennepe-Ruhr-Kreis- Der Zugang zu Bildung und außerschulischen Aktivitäten ist längst nicht selbstverständlich. Vielen Familien fehlen die nötigen finanziellen Mittel, um beispielsweise Nachhilfe oder Klassenfahrten für das schulpflichtige Kind zu bezahlen. Auch die Mitgliedschaft in einem Sportverein kann Familien mit geringem Einkommen finanziell belasten.

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Deshalb erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Ihnen können beispielsweise Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten und das Mittagessen bezahlt werden. Darüber hinaus werden sie auch für den Musikunterricht oder die Mitgliedschaft im Sportverein finanziell unterstützt.

2020 haben im Ennepe-Ruhr-Kreis 5.374 Leistungsberechtigte nach dem SGB II Angebote aus dem BuT erhalten. Damit wurden Familien mit geringem Einkommen mit mehr als 2,7 Millionen Euro unterstützt. Das meiste Geld – 1,2 Millionen Euro – floss in die Mittagsverpflegung.

Aufgrund der Corona Pandemie konnten viele Angebote durch die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen nicht wie bislang in Anspruch genommen werden. Dazu zählen beispielsweise Sportaktivitäten und Musikschulunterricht, Klassenfahrten und Schulausflüge konnten nicht stattfinden. Dies hat zur Folge, dass im Vergleich zum Vorjahr weniger Kinder und Jugendliche Leistungen aus BuT beantragt haben.

Positiv ist: Die Lernförderung konnte trotz des Verbots von Präsenzveranstaltungen in digitaler Form stattfinden. Somit konnte den Kindern und Jugendlichen während des Homeschoolings Unterstützung geboten werden. Daher stellt die Lernförderung neben der Mittagsverpflegung eine der kostenintensivsten Leistungsarten aus dem BuT dar.  

Anspruch auf Unterstützung aus dem BuT haben alle Familien, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeldgesetz, Bundeskindergeldgesetz oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Gesonderte Anträge müssen von SGB-II-Berechtigten in der Regel nicht gestellt werden. Es ist ausreichend, einen Nachweis über die entstandenen Kosten vorzulegen. Eine Ausnahme ist die Lernförderung, hier muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Für die Leistung „persönlicher Schulbedarf“ gilt: Diese Unterstützung wird für schulpflichtige Kinder und Jugendliche automatisch ausgezahlt. Für 2021 beträgt die Höhe dieser Leistung 154,50 Euro, sie wird anteilig am 1. August und 1. Februar überwiesen.

Weitere Informationen und Formulare für SGB-II-Leistungsberechtigte finden sich auf der Internetseite des Jobcenters EN.