EVENTPARK SPROCKHÖVEL MUSS VORLÄUFIG SCHLIESSEN – POLIZEI IM STEINBRUCH

Baggerfahrten und Bagger-Events im Steinbruch (Foto: RuhrkanalNEWS)

Sprockhövel – Der Steinbruch Weuste darf vorläufig nicht weiter als Eventpark genutzt werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in ihrer am 18. Oktober 2022 ergangenen Entscheidung mit der nachfolgenden Begründung beschlossen:

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In dem im Sprockhöveler Ortsteil Weuste gelegenen Steinbruch wird seit mehreren Jahren Gestein abgebaut. Seit einigen Wochen werden auf dem westlich neben dem Steinbruch gelegenen Bereich des Betriebsgeländes zudem Baggerkurse mit der Möglichkeit des Erwerbs eines Zertifikates „Baggerführerschein“ angeboten; des Weiteren werden über einen Online-Shop Souvenirs verkauft. Für die Durchführung der Baggerkurse und den Führerschein- und Souvenirverkauf liegt eine gewerberechtliche Anmeldung vor. Auf dem Betriebsgelände wurden zudem ein Gebäude für eine Außenküche und ein 54 Quadratmeter großes Eventzelt errichtet. Im Internet wird der Eventpark Sprockhövel auch als Veranstaltungsort für Geburtstags-, Firmen- oder Weihnachtsfeiern beworben.

Nach Durchführung eines Ortstermins untersagte die Stadt Sprockhövel Mitte September 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung von Baggerkursen und den Verkauf von Baggerführerscheinen und Souvenirs und führte aus, diese Aktivitäten stellten eine Nutzungsänderung dar, für die eine Baugenehmigung beantragt werden müsse. Der Betreiber des Eventparks ist der Auffassung, die hier tätig gewordene Bauaufsicht der Stadt Sprockhövel sei nicht zuständig, da mit den vorbenannten Angeboten keine Nutzungsänderung im Rechtssinne verbunden sei.

Die Baggerarbeiten, die er als Steinbruchunternehmer ohnehin durchführe, würden – nunmehr gegen Entgelt – von Dritten ausgeführt. Die weiteren Aktivitäten seien nicht mit der Errichtung und/oder Änderungen von baulichen Anlagen verbunden.

Antrag des Betreibers abgelehnt

Den Antrag des Betreibers, den Eventpark Sprockhövel bis zur Entscheidung über die mit einer Klage angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung vorerst weiterführen zu dürfen, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg nun abgelehnt. Sie führt in ihrer Entscheidung aus, der Inhaber des Eventparks nutze die Betriebsfläche westlich des Steinbruchs ohne die hierfür erforderliche Genehmigung.

Dieser habe auf dem nordwestlichen Teil des Betriebsgeländes mit dem Gebäude für die Außenküche und Zelt, welches offenbar auf Dauer aufgestellt sei, bereits bauliche Anlagen für den Eventpark errichtet, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Auch die geplanten drei Pkw-Stellplätze bedürften der Genehmigung. Der Inhaber des Eventparks habe auch keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Steinbruch vorgelegt, die aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die erforderliche Baugenehmigung einschließen würde. Der Steinbruchbetrieb unterliege nach Mitteilung des Ennepe-Ruhr-Kreises – Untere Immissionsschutzbehörde – aus Juni
2015 nicht mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, weil die ehemalige Betreiberin eine Stilllegungsanzeige abgegeben habe. Für die bis 2029 laufende Abgrabungsgenehmigung sei danach die Abgrabungsbehörde (Ennepe-Ruhr-Kreis – Untere Landschaftsbehörde) und für die Anlage und den Betrieb die Baubehörde der Stadt Sprockhövel zuständig.

Die Betriebsgebäude, Lagerflächen und sonstigen baulichen Anlagen in diesem Teil des Betriebsgrundstücks seien zudem schon mit – auf Widerruf erteilten – Baugenehmigungen der Stadt Sprockhövel aus Dezember 1996 und März 2006 bauaufsichtlich genehmigt worden. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, dass es eine auch den Betrieb des Eventparks umfassende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Steinbruchbetrieb geben könnte.

Gegen diese Annahme spreche auch, dass inzwischen ein Bauvorbescheid für die Außenküche, das Zelt und die geplanten Stellplätze beantragt worden sei. Bedürfe es mithin bereits für die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung, so sei der Eventpark insgesamt als genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren. Denn einheitliche Vorhaben, die aus genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Teilen zusammengesetzt sind, unterliegen insgesamt dem Genehmigungserfordernis, wenn sie nach ihrer Funktion in einem Zusammenhang stehen und eine isolierte Betrachtung ausscheidet. Dies sei auch vorliegend der Fall. Der Eventpark stehe mit allen seinen Anlagen funktional im Zusammenhang und bilde eine betriebliche Einheit. Bei ihm handele es sich aus bauplanerischer Sicht um eine Vergnügungsstätte, denn seine Einrichtungen und Betriebsteile dienten der Unterhaltung und Freizeitgestaltung, wobei das Zelt, der Gastronomiebereich und der Verkauf von Souvenirs und Führerscheinzertifikaten als ergänzende Angebote für Besucher des Steinbruchs und Teilnehmern der Baggerkurse zu qualifizieren seien. Es handele sich bei diesen auch zweifelsfrei nicht um ergänzende Nutzungen des Steinbruchbetriebs.

Eventpark formell baurechtswidrig

Auch wenn Maschinen und die Flächen dieses Betriebs genutzt würden, so werde mit der Nutzung für eine Vergnügungsstätte die Variationsbreite dieses auf Abbau von und Handel mit Rohstoffen als Haupterwerbsquelle ausgerichteten Betriebs verlassen. Da sich der Eventpark mangels erforderlicher Baugenehmigung mithin als formell baurechtswidrig erweise, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der bereits aufgenommenen Tätigkeiten (Durchführung von Baggerkursen, Verkauf von Baggerführerscheinen, Souvenirverkauf) vor. Diese seien ungeachtet des Umstandes, dass bei der Ausstellung der Teilnehmerzertifikate ein externer Dienstleister eingeschaltet werde und der Verkauf im Versandhandel erfolge, Teile des Gesamtbetriebs. Denn die jeweiligen „Bestellungen“ würden über den Eventpark abgewickelt.

Es liege auch das erforderliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vor. In aller Regel – und so auch hier – begründe allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun.

Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise benachteiligt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Polizei im SteinbruchOrdnungsamt nicht abrufbar

Am späten Donnerstagnachmittag kam es dann noch zu einem Polizei-Einsatz im Steinbruch, nachdem die Polizei darüber informiert worden war, dass trotz des Verbotes des Verwaltungsgerichtes weiterhin Baggerkurse durchgeführt wurden. Die eingesetzten Polizeikräfte stellten fest, dass bei ihrem Eintreffen ein Baggerkurs stattfand. Dieser Sachverhalt wurde von den Beamten umfassend aufgenommen und protokolliert.

Der Versuch der Polizeikräfte, die zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Einsatzstelle zu rufen, war allerdings erfolglos, da der Beschluss des Verwaltungsgerichtes und die daraus zu ziehenden Konsequenzen diesen städtischen Mitarbeitern aktuell noch nicht bekannt gewesen sein sollen.

Bagger-Event durch städtischen Bereitschaftsdienst beendet

Die Stadtverwaltung bestätigte, dass der städtische Bereitschaftsdienst am Samstag, 22. Oktober 2022, durchgeführte Bagger-Events im Steinbruch beendet hatte.

1 Kommentar zu "EVENTPARK SPROCKHÖVEL MUSS VORLÄUFIG SCHLIESSEN – POLIZEI IM STEINBRUCH"

  1. Thomas MArx | 21. Oktober 2022 um 8:55 |

    Sind da etwa die Nachbarn sauer das der Betreiber sich eine zusätzliche Erwerbsquelle gesucht hat?
    Klar ist allerdings das die Lage in einem ruhigem Wohngebiet nicht gerade toll ist und wenn zu Events am Abend und Wochenende die Geräuschbelastung deutlich ansteigt macht man sich auch keine Freunde.

Kommentare sind deaktiviert.