ALTE FÜHRERSCHEINE MÜSSEN UMGETAUSCHT WERDEN

Kreishaus in Schwelm (Foto: Strohdiek)

Ennepe-Ruhr-Kreis- Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine haben ein klares Manko: Sie sind nicht befristet. Da dies einer Vorgabe der Europäischen Union widerspricht, müssen viele Bürgerinnen und Bürger ihre Fahrerlaubnis in den nächsten Jahren umtauschen. Damit verbunden sein sollen auch eine EU-weite Einheitlichkeit sowie ein stetiger Zuwachs der Anzahl von fälschungssicheren Führerscheinen.

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„Da bundesweit rund 43 Millionen Führerscheine – 15 Millionen in Papierform, 28 Millionen im alten Scheckkartenformat – betroffen sind, macht die bis 2033 vorgesehene zeitliche Staffelung der Fristen Sinn. Anders würden wir einen Ansturm erleben, den wir nicht bewältigen könnten“, macht Christian Götte, Leiter der Führerscheinstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises deutlich.

Als erstes auf den Weg machen müssen sich die Bürgerinnen und Bürger, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden, und noch einen Papierführerschein in der Tasche haben.  Unterlassen sie den Gang zum Amt, sind sie ab dem 19. Januar 2022 mit einem ungültigen Dokument unterwegs.

„Dies ist“, so Götte, „zwar ´nur´ eine Ordnungswidrigkeit. Diese zu riskieren lohnt sich aber nicht. Wir tauschen schließlich lediglich ein Dokument aus. Alle Rechte bleiben bestehen, eine Prüfung oder eine Gesundheitsuntersuchung sind nicht notwendig.“

Wer nicht zu den Jahrgängen 1953 bis 1958 gehört und ebenfalls noch einen Papierführerschein hat, für den läuft die Frist zum Umtausch bis zum 19. Januar 2023 (Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964), bis zum 19. Januar 2024 (1965 bis 1970), bis zum 19. Januar 2025 (1971 oder später) oder bis zum 19. Januar 2033 (vor 1953 geboren).

2026 startet dann der Pflichtumtausch für diejenigen, die über Kartenführerscheine verfügen, die zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 übergeben worden sind.

Hier gilt für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 die Frist 19. Januar 2026, für 2002 bis 2004 die Frist 19. Januar 2027, für 2005 bis 2007 die Frist 19. Januar 2028, für das Ausstellungsjahr 2008 die Frist 19. Januar 2029, für 2009 die Frist 19. Januar 2030, für 2010 die Frist 19. Januar 2031 und für 2011 die Frist 19. Januar 2032. Für den Ausstellungszeitraum 2012 bis einschließlich 18. Januar 2013 lautet die Frist 19. Januar 2033.

„Ganz wichtig“, betont Götte, „es geht ausschließlich um das Ausstellungsjahr des Führerscheins. Die Frage, wann jemand seine Fahrprüfung bestanden hat, spielt keine Rolle.“ Wer den Umtausch erledigt hat, hat 15 Jahre Ruhe. Wie alle seit dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Exemplare ist dies der Zeitraum der Gültigkeit. Nach Ablauf der 15 Jahre gilt dann erneut: Es muss zwar ein neuer Führerschein beantragt werden, alle Rechte bleiben aber ohne Prüfung und Gesundheitscheck erhalten.

Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger, die jetzt als erstes bis zum 19. Januar 2022 zum Umtausch aufgefordert sind, sind die Bürgerbüros der Städte sowie die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung. Vor einem Besuch sollte in jedem Fall telefonisch abgeklärt werden, ob beispielsweise ein Termin vereinbart werden muss. Zum Termin mitzubringen sind dann neben dem Führerschein ein gültiger Ausweis sowie ein aktuelles biometrisches Lichtbild.

„Wer den Antrag im Bürgerbüro auf den Weg bringt, hilft uns, wenn er den Mitarbeitern dort zusätzlich eine Kopie seines Führerscheins zur Verfügung stellt und diese zusammen mit den übrigen Unterlagen an uns geschickt werden kann“, so Götte. Die Gebühr für den neuen Führerschein, der direkt von der Bundesdruckerei zugeschickt wird, beträgt 30,40 Euro.