STADTWERKE – IM DEZEMBER KEINEN ABSCHLAG FÜR GAS & WÄRME

Gaszähler (Foto: RuhrkanalNEWS)

Kundinnen und Kunden sollen auf Überweisung und Dauerauftrag verzichten

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Hattingen- Um Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten zu entlasten, hat die Bundesregierung für Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden beschlossen. „Die Entlastung erfolgt automatisch“, erklärt Steven Scheiker, Leiter Markt und Vertrieb der Stadtwerke Hattingen. „Wir werden im Dezember für Gas und Wärme keinen Abschlag erheben. Wenn Sie als Kundin oder Kunde der Stadtwerke Hattingen Ihren Abschlag per Dauerauftrag oder Überweisung bezahlen, verzichten Sie bitte im Dezember auf diese Zahlungen! Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nicht aktiv werden. Wir werden den Abschlag im Dezember nicht von Ihrem Konto abbuchen.“

Verrechnung bei der Jahresverbrauchsabrechnung Ende Januar

Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden die Stadtwerke Hattingen ihren Kundinnen und Kunden einen sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben. Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei Gas auf Basis der im Dezember gültigen Preise des jeweiligen Tarifs und einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) sowie einem Zwölftel des Jahresgrundpreises errechnet. Bei Wärme wird der Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20 Prozent als Entlastungsbetrag verwendet. „Dieser wird in den meisten Fällen etwas höher sein als der Dezemberabschlag gewesen wäre“, so Steven Scheiker. „Beide Werte – Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag – werden unseren Kundinnen und Kunden auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.“

Betriebskostenabrechnung von Vermietern

Mieterinnen und Mieter, die Gas oder Wärme von den Stadtwerken Hattingen über ihre Vermieter beziehen, zahlen auch im Dezember ihre reguläre Nebenkosten an ihren Vermieter oder ihre Vermieterin. Diese sind dazu verpflichtet, die Entlastungen über die nächste jährliche Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weiterzugeben. Dasselbe gilt für Wohnungseigentümerschaften.