Hattingen/Sprockhövel – Ein Sprockhöveler Geschäftsmann wurde heute (24. Januar 2022) im Hattinger Amtsgericht wegen gefährlicher Körperverletzung gegenüber seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Strafrichter Kimmeskamp brachte es in seiner Urteilsbegründung auf den Punkt, als er zum Angeklagten sagte, „hier vor Gericht zu stehen ist ihnen peinlich und nach den Taten jetzt in Sprockhövel mal einen Streifenwagen zu sehen auch, vielmehr sollte Ihnen die von Ihnen gegenüber Ihrer Frau begangene Tat peinlich sein“.
Die Beamtinnen und Beamten der Polizei waren im letzten Jahr im Mai und im Juni jeweils einmal in der Wohnung des Angeklagten in Sprockhövel.
Geschädigte Ehefrau verweigert Aussage
Der Anklagevorwurf aus der Tat im Mai, der Angeklagte habe seine Ehefrau im Rahmen einer häuslichen Auseinandersetzung beleidigt und mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, wurde eingestellt, nachdem die geschädigte Ehefrau heute vor dem Strafrichter wegen beider Anklagepunkte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nach der deutschen Rechtsprechung dürfen in diesem Fall auch alle früher von der Geschädigten gemachten Erklärungen oder Aussagen gegenüber Polizeikräften nicht mehr verwertet werden.
Anders beim zweiten Anklagevorwurf im Juni, bei dem zwei Streifenwagenbesatzungen und eine Rettungswagenbesatzung nachts gegen 1:30 Uhr zu der Wohnanschrift des Angeklagten in Sprockhövel alarmiert wurden. Während sich die Besatzung des Rettungswagens sofort um die zwei kleinen Kinder des Ehepaares kümmerte, ermittelten die Polizeikräfte zweieinhalb Stunden lang das Geschehen, da auch eine Tötungsabsicht zuerst nicht auszuschließen war.
Verletzung der Ehefrau potentiell lebensbedrohend
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft schilderte dieses Geschehen mit nächtlichem Streit um ein Handy, Beleidigung der Ehefrau durch ihren Ehemann auf das Übelste und Würgen der Ehefrau im Beisein der Kleinkinder, bis ihr schwarz vor Augen wurde.
Gegenüber den Polizeibeamten hatte die Frau in der Nacht aufgrund der Würgeattacke noch Sprachschwierigkeiten. Über drei Wochen lang musste die geschädigte Ehefrau nach der Tat in einem Krankenhaus verbringen. Auch wenn die Ärzte nach der Untersuchung in ihrem Arztbericht eine akute Lebensgefahr nicht bestätigten, beurteilten sie das Geschehen doch als potentiell lebensbedrohend.
In einer Zwischenerklärung war vom Angeklagten zu vernehmen, „es wäre ihm peinlich bis zum geht nicht mehr, er wolle nicht bestätigen, er sei der Hauptschuldige, vielmehr würden sich beide über alles lieben und eine Verurteilung schade seiner Ehe“.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte für die Würgetat im Juni 2021 gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verhängen, diese für drei Jahre zur Bewährung auszusetzen und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Salewski beantragte für seinen Mandanten Freispruch in beiden Anklagepunkten. Es gäbe viele Vermutungen, aber keine einzige objektive Feststellung, dass sein Mandant diese Verletzung herbeigeführt habe. Der Ursprung der festgestellten Verletzungen sei unklar geblieben, daher müsse sein Mandant freigesprochen werden.
Richter Kimmeskamp folgte diesem Plädoyer nicht und ging noch einen Monat über das beantragte Strafmaß der Staatsanwaltschaft hinaus. „Der Angeklagte hat seine Ehefrau in ungerechtfertigter Art und Weise gewürgt und es wurde jenseits vernünftiger Zweifel der Nachweis erbracht, dass er seine Ehefrau verletzt hatte. Wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte der Strafrichter daher gegen den bisher nicht vorbestraften Geschäftsmann aus Sprockhövel eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, die er für drei Jahre zur Bewährung aussetzte und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte. Gegen das Urteil können noch innerhalb einer Woche Rechtsmittel eingelegt werden.
Ob das Jugendamt für die Betreuung und für die Aufrechterhaltung des Wohles der Kleinkinder, die das Geschehen miterleben mussten, eingeschaltet wurde, war nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens und wurde auch nicht erörtert.