Hattingen – Zu Beginn der heutigen Gerichtswoche (20. Januar 2025) hatte der Strafrichter im Amtsgericht über eine Anklage wegen Hausfriedensbruch zu entscheiden.
„Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“, sagt Paragraph 123 des Strafgesetzbuches aus.
Ein 46-jähriger aus Gevelsberg war angeklagt, sich Mitte Mai 2024 trotz Hausverbot auf dem Reschop-Carré-Platz aufgehalten zu haben, obwohl ihm wenige Tage vorher von einem Mitarbeiter des Security-Unternehmens des Carré-Einkaufscenters Hausverbot erteilt wurde.
Der Security-Mitarbeiter erkannte im Gericht den Angeklagten sofort wieder. Seiner Erinnerung nach soll dieser alkoholisiert im Carré wiederholt Besucher des Centers angepöbelt haben, so dass diesem wenige Tage vor Stellung der Anzeige Hausverbot erteilt wurde. „Da er immer wieder im Center auftauchte, war er halt lästig, zumal er wusste, wie man Leute provoziert“, so der Security-Mitarbeiter, der ebenfalls gehört haben will, wie der Angeklagte zu ihm gesagt haben soll: „Ich lasse mir doch von einem Ausländer nichts sagen“.
„Die Security kann mich gar nicht aus dem Center geworfen haben, weil ich dieses gar nicht betreten habe“, sagte der Angeklagte und ergänzte, „ich habe am entsprechenden Tage auf dem Platz vor dem Center kurz auf meine Bekannte gewartet, beim Warten ein kleines Schlückchen aus einem verdeckt in meiner Jackentasche befindlichem Fläschchen genommen, sonst nichts. Im Übrigen habe ihm ein Polizeibeamter erklärt, dass er trotz erteiltem Hausverbot das Reschop-Carré betreten und durch die Flure Richtung Brücke und S-Bahn gehen darf, nur Verweilen sei nicht erlaubt“. Der „gerichtsbekannte“ Angeklagte hat inzwischen eine Entzugs-Therapie absolviert und geht aktuell wieder einer Beschäftigung nach.
Alkoholverbot im Center und auf dem Vorplatz – Vorplatz gehört dem Center
Auf Nachfrage unserer Redaktion erklärte eine Sprecherin des City- und Centermanagement Weimar GmbH, welches auch für das Reschop-Carré zuständig ist, dass innerhalb des Centers und auf dem Platz vor dem Center ein Alkoholverbot gilt. In dortigen entsprechenden Gastronomiebetrieben darf nur mit Zustimmung Alkohol konsumiert werden. Auch ist der Reschop-Carré-Platz Eigentum des Centers und auch hier gilt die entsprechende Hausordnung.
Am Ende der Beweisaufnahme plädierte der Vertreter der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Fakten für eine Einstellung des Verfahrens. Diesem Antrag kam Richter Kimmeskamp nach und stellte das Verfahren gegen den Angeklagten ein.
Ergänzung Strafprozeßordnung (StPO): § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. . . . Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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