MESSERATTACKE AN DER RUHR – FREISPRUCH

Amtsgericht Hattingen (Foto: Höffken)

Hattingen – Ein 68-jähriger Hattinger hatte sich heute (25. Oktober 0221) vor dem Strafrichter des Amtsgerichtes wegen gefährlicher Körperverletzung zu verantworten. Nach fast dreistündiger Hauptverhandlung und nach Anhörung zahlreicher Zeugen sprach Richter Kimmeskamp den Angeklagten frei.

ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE
ANZEIGE

Es war eine komplizierte Beweisaufnahme, nachdem die Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift verlesen hatte. Mitte Juni 2021 soll es nach einer verbalen Auseinandersetzung im Bereich eines Wäldchens an der Ruhr zu einem körperlichen Übergriff gekommen sein, bei dem ein 40-jähriger aus Hattingen durch einen Messerstich zwei klaffende 5 cm lange Schnittwunden am linken Unterarm sowie eine Schnittverletzungen am Daumen davontrug.

Für Rechtsanwalt Salewski, der den Angeklagten vertrat, war es eine Notwehr- bzw. Abwehrhandlung seines Mandanten, um einer massiven körperlichen Attacke seines „Gegenspielers“ zu entgehen. Der Angeklagte selber, bereits mehrmals seit 1979 mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, machte zu Beginn der Hauptverhandlung keine Aussage zum Anklagevorwurf bzw. Tathergang.

Dafür sagte der Geschädigte als Zeuge aus. Er will auf dem Rückweg nach dem Besuch eines Freundes rein zufällig an dem Wäldchen an der Ruhr vorbeigekommen sein, in dem der Angeklagte mit weiteren jungen Leuten unter einem offenen Zeltdach seiner Meinung nach illegal „campierten“. Auf seine Ansprache hin sei er vom Angeklagten beleidigt und geschubst worden. Er will durch eine Axt vom Angeklagten bedroht worden sein und als er diese zu packen bekam, hätte der Angeklagte ein Messer gezogen und ihn damit am Unterarm verletzt. Um weiteren Attacken aus dem Weg zu gehen, will er den Angeklagten mit einer Schaufel auf Abstand gehalten haben, bevor er flüchten konnte.

Der Geschädigte will den Angeklagten bereits seit 2012 kennen, als er im Asylbewerberteil der städtischen Unterkunft an der Werksstraße wohnte und der Angeklagte im Obdachlosenteil dieses Hauses. Bereits damals will der der Geschädigte vom Angeklagten dort beleidigt worden sein, was der Angeklagte vehement bestritt.

Auch den Schilderungen des Geschädigten zum angeklagten Messerstich widersprachen weitere Zeugen, deren Anhörung sich für Richter Kimmeskamp nicht einfach gestaltete. Eine geladene Zeugin hatte sich verschlafen und wurde erst durch eine Telefon-Nachricht einer Zuhörerin aus dem Gerichtssaal an ihren Termin erinnert.

Nach ihrer Aussage saßen verschiedene junge Leute mit dem Angeklagten unter einem offenen Zeltdach an der Ruhr, als sich der Geschädigte uneingeladen einfach dazusetzte und der späteren Aufforderung des Angeklagten, er möge gehen, nicht nachkam. Ein weiterer Zeuge erklärte dem Strafrichter, der Geschädigte habe bei diesem sich eskalierenden Streit auch zum Angeklagten gesagt, „bei Allah, ich schlag dich“.

Nach fast dreistündiger Hauptverhandlung sah die Vertreterin der Staatsanwaltschaft den Anklagevorwurf der gefährlichen Körperverletzung als nicht bewiesen an und erklärte, dass der genaue Ablauf nach der verbalen Auseinandersetzung nicht mehr geklärt werden konnte, obwohl der Einsatz eines Messers bewiesen war. Als Folge daraus beantragte sie, den 68-jährigen Hattinger freizusprechen, den Haftbefehl aufzuheben und die Kosten der Landeskasse aufzuerlegen.

„Die Anklagevorwürfe treffen auf meinen Mandanten nicht zu“, sagte Strafverteidiger Salewski, sah eine Notwehrlage für seinen Mandanten gegeben und plädierte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) für einen Freispruch.

Strafrichter Kimmeskamp sprach dann den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei, da eine Notwehrsituation nicht ausgeschlossen werden konnte.

In Begleitung einiger seiner „Fans“, die der Gerichtsverhandlung als Zuhörer beiwohnten und die den Angeklagten ruhrkanalNews gegenüber als liebenswürdigsten Menschen bezeichneten, verließ der Angeklagte den Gerichtssaal.