VERFAHREN WEGEN SEXUELLER BELÄSTIGUNG GEGEN GELDAUFLAGE EINGESTELLT

Das Gebäude des Amtsgerichtes Hattingen. (Foto: Höffken)

Hattingen / Sprockhövel – Das Strafverfahren gegen einen bisher nicht vorbestraften 30-Jährigen wegen angeblich sexueller Belästigung einer jungen Frau wurde heute (21. Dezember 2022) gegen Zahlung einer Geldauflage von 700 Euro eingestellt.

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Der Handwerker gab zu Beginn der heutigen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger eine umfassende Erklärung zu den angeklagten Tatvorwürfen ab, die er bestritt.

Angeklagter bestritt die Anklagevorwürfe

Demnach war er Ende Februar 2022 im Auftrag seiner auswärtigen Elektrofirma beauftragt, zusammen mit einem Netzwerktechniker den Zähler einer Photovoltaikanlage in einem Haus in Sprockhövel auszutauschen. Nachdem der Netzwerktechniker seine Arbeit beendet und das Gebäude verlassen hatte, wartete der Angeklagte auf das telefonische Okay des Energieversorgers, um dann die Anlage einzuschalten und zeitgleich den Betreiber einzuweisen.

Für den Betreiber war allerdings nur die Tochter des Hauses, die 18-Jährige anwesend. „Ich erkundigte mich bei der jungen Frau nach ihrem Alter, da wir die firmeninterne Vorgabe haben, aus Haftungsgründen nur volljährige Personen an der Anlage einzuweisen“, sagte der Angeklagte und ergänzte, „wir kamen ins Gespräch, ich erfuhr, dass sie 18 Jahre alt war und ich antwortete auf ihre Gegenfrage, wie alt ich denn sei, mit der Angabe, ich sei 30 Jahre alt“.

Als der Angeklagte dann mit der direkt hinter ihm stehenden jungen Frau bei der Einweisung in die Technik der Anlage in einem engen Raum nach einem Werkzeug greifen wollte und sich umdrehte, will er nach eigenen Angaben die junge Frau unabsichtlich an der Schulter berührt haben. „Fass mich nicht an“, soll darauf die junge Frau zu ihm gesagt haben. Der Elektriker wiederum will sich sofort bei der Frau für seine versehentliche Berührung entschuldigt haben. Er verließ später das Haus und wurde von der Tochter zur Tür begleitet.

Wenige Stunden später soll er nach seinen Angaben einen Anruf von der Mutter der 18-Jährigen erhalten haben. Sie soll ihn aufgefordert haben, noch einmal zu der Familie zu kommen, sie hätten noch „etwas Privates“ zu montieren. Die Frau soll dann von dem Angeklagten an seine Firma verwiesen worden sein, da dieser keine privaten Aufträge ausführen dürfe.

Kurze Zeit später will der Angeklagte dann von seinem Chef angerufen und mit den Vorwürfen der jungen Frau konfrontiert worden sein. Die junge Frau erstattete dann bei der Polizei Strafanzeige gegen den Monteur. Drei Tage später erhielt dieser die Kündigung durch seinen Arbeitgeber.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft schilderte den Sachverhalt in ihrer Verlesung der Anklageschrift allerdings anders. Danach soll der Angeklagte der jungen Frau während seiner Montagetätigkeiten nicht nur Komplimente gemacht, sondern diese auch gegen deren Willen an Hals, Hüfte und Oberkörper berührt und versucht haben, sie am Hals zu küssen. „Sie hätte einen tollen Körper“, soll der Angeklagte gesagt haben. Der Angeklagte bestritt in seiner Einlassung diese Anklagevorwürfe.

Nach Verlesung der Anklageschrift und nach Einlassung des Angeklagten zu den Vorwürfen folgte durch den Richter, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und durch den Rechtsanwalt des Angeklagten und durch den Rechtsanwalt der jungen Frau eine ausgiebige Erörterung der Sach- und Rechtslage, um über eine mögliche Einstellung des Verfahrens zu beraten.

Mit der Einstellung des Strafverfahrens wurde der jungen Frau, gerade 18 Jahre alt, eine Befragung ihrer Erlebnisse im Zeugenstand durch den Richter erspart, aber auch eine weitergehend detailliertere Befragung durch den Verteidiger des Angeklagten zu ihren Vorwürfen in dieser öffentlichen Hauptverhandlung.

Mit Zustimmung aller Gerichtsparteien wurde dann das Verfahren gegen den 30-Jährigen gegen Zahlung einer Geldauflage von insgesamt 700 Euro, allerdings in 6 monatlichen Raten zahlbar, an die junge Frau eingestellt. Dazu kommen noch die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten, die der Angeklagte begleichen muss.

Folgen der Einstellung

Nach endgültiger Einstellung erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Man gilt offiziell also als „nicht vorbestraft“ – es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Auch strafrechtliche Nebenfolgen, wie beispielsweise berufsrechtliche Konsequenzen, sind im Fall einer Erledigung des Verfahrens gemäß § 153 a STPO in aller Regel nicht zu erwarten.