Hattingen- Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Straße bzw. Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke sind zum Räumen und Streuen verpflichtet. In vielen Fällen wird dies auf die Mieter übertragen.
Die Bürgersteige müssen möglichst in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee und Eis freigehalten werden, damit zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Bei einigen Straßen ist der Winterdienst der Straße ebenfalls auf die Anlieger übertragen worden. Es handelt es sich vor allem um reine Anliegerstraßen, die im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung als Straßenklasse E kenntlich gemacht sind.
Gehwege und Fahrbahnen müssen von Schnee geräumt werden. Streuen Sie erst, wenn Sie Schnee und Eis bereits mit einem Schneeschieber oder ähnlichem Gerät geräumt haben. Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Flächen mit einem abstumpfenden Mittel wie Sand oder Granulat bestreut werden.
Bitte beachten Sie, dass Streuen mit Salz grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen gelten jedoch für außergewöhnliche Wetterlagen, wie zum Beispiel Eisregen. Außerdem kann Salz auf Gehwegen an gefährlichen Stellen wie zum Beispiel Treppen, Brückenauf- und -abgängen und steilen Strecken eingesetzt werden.
Sie müssen Schnee oder Glätte zwischen 7 und 20 Uhr jeweils sofort nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte beseitigen. Das kann bedeuten, dass der Winterdienst sogar mehrmals täglich erforderlich ist. Fällt nach 20 Uhr Schnee oder tritt Glätte auf, so muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages wieder ein verkehrssicherer Zustand hergestellt werden.
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