Halteverbot über Nacht: Anwohner in der Hattinger Südstadt verärgert – was rechtlich wirklich gilt

Schild sorgt für Unruhe (Foto: privat)
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Hattingen – In der unteren Uhlandstraße in der Hattinger Südstadt sorgt ein kurzfristig aufgestelltes Halteverbot für Unmut. Nach Angaben eines Anwohners stellten Bauarbeiter dort bereits am Abend gegen 20:30 Uhr mobile Halteverbotsschilder zwischen den geparkten Autos auf – mit Wirkung bereits ab 7:00 Uhr am nächsten Morgen. Wer sein Fahrzeug dort am Vorabend abgestellt hatte, blieb nur eine knappe Nacht Zeit, um umzuparken.

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„Ernsthaft jetzt???“, kommentierte ein Betroffener sichtlich verärgert in den sozialen Netzwerken und richtete die Frage direkt an die Stadt Hattingen: Sei ein derart kurzfristig angekündigtes Halteverbot überhaupt rechtlich zulässig? Und wie solle man davon erfahren, wenn man sein Auto bereits am Vortag um 19:00 Uhr abgestellt hat und es vielleicht erst am nächsten Mittag wieder benötigt?

Was das Gesetz dazu sagt

Grundsätzlich gilt: Ein Halteverbotsschild ist ab dem Zeitpunkt gültig, den die Straßenverkehrsbehörde festlegt – eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestankündigungsfrist für die reine Wirksamkeit des Schildes gibt es nicht. Wer ab 7:00 Uhr dort parkt, verstößt damit tatsächlich gegen das Verbot und riskiert ein Bußgeld oder das Abschleppen seines Fahrzeugs.

Anders sieht es jedoch bei der Kostenfrage aus, wenn ein Auto – wie im geschilderten Fall – bereits vor Aufstellung der Schilder rechtmäßig dort geparkt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, muss zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Beginn des Verbots eine Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Kalendertagen liegen, damit die Stadt dem Fahrzeughalter im Fall eines Abschleppvorgangs auch die Kosten dafür in Rechnung stellen darf (BVerwG, Urteil vom 24.05.2018, Az. 3 C 25.16). Der Tag der Aufstellung zählt dabei nicht mit, eine stundengenaue 72-Stunden-Rechnung findet nicht statt – gemeint sind wirklich drei volle Tage.

Im aktuellen Fall aus der Uhlandstraße lagen zwischen Aufstellung (20:30 Uhr am Vorabend) und Geltungsbeginn (7:00 Uhr am Folgetag) nur rund 10,5 Stunden – weit entfernt von der geforderten Frist.

Was das für betroffene Anwohner bedeutet

  • Das Verbot selbst gilt trotzdem ab 7:00 Uhr. Wer dann noch dort parkt, muss theoretisch mit Bußgeld oder Abschleppen rechnen.
  • Stand das Auto aber schon vor Aufstellung der Schilder rechtmäßig dort, darf die Stadt bzw. das beauftragte Unternehmen die Abschleppkosten mangels ausreichender Vorlaufzeit nicht dem Fahrzeughalter auferlegen – sie blieben in diesem Fall an der Stadt bzw. dem Verursacher der Anordnung hängen.
  • Betroffene sollten in einem solchen Fall den Zustand vor dem Wegschleppen dokumentieren (Foto von Auto, Kennzeichen und Schild samt Datum/Uhrzeit) und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, bevor sie eventuell in Rechnung gestellte Abschleppkosten zahlen.

Ob die Stadt Hattingen bzw. die zuständige Baufirma im konkreten Fall eine Ausnahmegenehmigung mit kürzerer Frist hatte oder ob es sich um ein reguläres Vorgehen handelte, ist bislang nicht bekannt.

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