BETRUNKEN AM STEUER – ANGEKLAGTER WILL TODESENGEL GESPÜRT HABEN

Amtsgericht Hattingen (Foto: Höffken)

Hattingen – Vor dem Strafrichter hatte sich heute (16. März 2022) ein zum Tatzeitpunkt 30-jähriger aus Hattingen zu verantworten. Für eine Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt und erhielt ein Fahrverbot für 2 Jahre.

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Der Unfallbericht aus Sicht der Polizei: Alkoholisiert von der Fahrbahn abgekommen

Am 07. Juli 2021 gegen 23:00 Uhr befuhr ein 30-jähriger Hattinger die Bredenscheider Straße mit seinem Pkw BMW. Auf Höhe der Hausnummer 185 kam er auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Mülltonne und der Leitplanke. Durch den Unfall verletzte der 30-Jährige sich leicht. Eingesetzte Polizeibeamte erlangten bei der Unfallaufnahme Hinweise auf eine mögliche Alkoholisierung. Daher wurde dem 30-jährigen im Krankenhaus eine Blutprobe entnommen. Seinen Führerschein beschlagnahmten die Beamten, sein stark beschädigter Pkw wurde abgeschleppt (Quelle: Presse-Portal-Polizei).

Der Unfall aus Sicht des Angeklagten: „Komische Dankbarkeit an den Todesengel“

„Am Tage des Unfalls kam ich gegen 23 Uhr aus Köln und hatte eine Flasche Bier getrunken. Auf der Bredenscheider Straße fuhr ich mit Tempomat, als mich ein Audi-Fahrer mit Lichthupe nötigte, dann überholte, sich vor mein Auto setzte und mich ausbremste. Durch mein Bremsen verlor ich die Gewalt über meinen BMW und kam von der Fahrbahn ab. Durch das Unfallerlebnis trank ich direkt nach dem Unfall, noch vor Eintreffen der Polizei, zwei „Flachmänner“.  Die Flachmänner warf ich dann in ein Gebüsch. Seit 10 Jahren habe ich ein Alkohol-Problem und trinke bei beruflichem und bei privatem Stress alkoholische Getränke gegen meine Panik-Attacken. Die Flachmänner hatte ich dafür immer im Handschuhfach meines Autos liegen. Seit Dezember 2021 bin ich in Behandlung, um mein Alkoholproblem zu lösen. Ich habe einen „kalten Entzug“ gemacht, das war richtig heftig. Mein BMW ist Schrott und meine Versicherung zahlt nicht, da ich alkoholisiert war. Durch den Unfall habe ich praktisch eine komische Dankbarkeit an den „Todesengel“, denn es hätte auch anders ausgehen können“.

Plädoyer des Staatsanwaltes – 4.000 € Geldstrafe – 2 Jahre Fahrverbot

„Die Fakten- und Aktenlage passt überhaupt nicht zur Aussage des Angeklagten. Er hinterließ am Unfallort eine 76 Meter lange Spurenlage, will allerdings höchstens 70 km/h gefahren sein. Auch ein Ausbremsen des Angeklagten durch ein anderes unbekanntes Fahrzeug, welches ihn überholt haben soll, erscheint unrealistisch“. Da der Angeklagte bereits zweimal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde, also einschlägig vorbestraft ist, beantragte der Staatsanwalt für die angeklagte Trunkenheitsfahrt, bei der der Hattinger Leib und Leben anderer gefährdete, eine Geldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen, einkommensabhängig zu je 25 Euro, also 4.000 Euro, zu verhängen. Der Führerschein soll für weitere 24 Monate eingezogen bleiben.

Plädoyer des Rechtsanwaltes – Freispruch

„Mein Mandant hat „die Hose“ runtergelassen, ausgesagt und so geschildert, wie es war. Warum soll er sich die von ihm erzählte Geschichte ausgedacht haben. Sein Unfallfahrzeug ist schrottreif, er bleibt auf einem 5-stelligen Betrag sitzen, den er zahlen muss. Außerdem einen Fremdschaden von etwa 760 €“. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Wiemann, beantragte schließlich, seinen Mandanten vom Tatvorwurf freizusprechen.

Das Urteil des Strafrichters – 3.000 Euro Geldstrafe und Führerscheinentzug

Richter Kimmeskamp verkündete dann am Ende der Beweisaufnahme nach den Plädoyers sein Urteil im Namen des Volkes. Er verurteilte den Hattinger wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, einkommensabhängig zu je 25 Euro, also zu 3.000 Euro Geldstrafe. Der Führerschein bleibt eingezogen und darf dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten nicht ausgehändigt werden.

„Mit den ermittelten 2,6 Promille bestand absolute Fahruntüchtigkeit“, sagte der Strafrichter, bewertete die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung und befand, dass die 76 Meter lange „Spurenlage“ nicht zu den Einlassungen des Angeklagten passte. Im Übrigen sei dieser bereits einschlägig wegen zwei Verkehrsdelikten vorbestraft.

Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.