Hattingen – Ein 51-Jähriger aus Hattingen hatte wegen Bedrohung und Beleidigung einen Strafbefehl erhalten und dagegen Einspruch eingelegt. Daher wurde „sein Fall“ jetzt vor dem Strafrichter verhandelt. In einem Mehrfamilienhaus in der Hattinger Innenstadt scheint es schon seit längerem zu nachbarschaftlichen Streitigkeiten gekommen zu sein.
Andauernde Ruhestörung nervte
Laut der Anklagevorwürfe hatte eine 50-jährige Hausbewohnerin wegen andauernder Ruhestörung Mitte März 2025 die Polizei telefonisch verständigt. „Ich habe gegen 22:30 Uhr die Polizei angerufen und diese kam dann erst eine Stunde später um 23:30 Uhr“, sagte die Hausbewohnerin vor Gericht aus.
Als nach dem Abrücken der Polizei die Musik wieder lauter gestellt wurde und der Krach weiterging, ging sie selber zu der Wohnung in dem Mehrfamilienhaus und verkündete ihren Unmut über die Ruhestörung. Als Folge soll es zu heftigen Beleidigungen und zu einer Bedrohung gegen die 50-Jährige gekommen sein. Diese machte sich dann selbst auf den Weg und erstattete auf der Polizeiwache in Hattingen gegen 02:30 Uhr Anzeige gegen den Verursacher.
Zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft erklärte der 51-jährige Angeklagte direkt zu Beginn der Hauptverhandlung, „ich kann es gar nicht gewesen sein, weil ich gar nicht zuhause war“. Als Beweis bot er direkt die Aussage seiner aus Remscheid angereisten Schwester an, der er beim Renovieren geholfen und im Tat-Zeitraum dort einige Nächte geschlafen haben will.
Zeugin: „Der da war es aber nicht“
So weit, so gut. Als die Zeugin und Anzeigenerstatterin im großen Sitzungssaal vor ihrer Aussage zu ihren Personalien befragt wurde, verweigerte sie schon gegenüber dem Vorsitzenden Richter die Nennung der Stadt, in der sie inzwischen wohnt. Am Ende ihrer Aussage drehte sie sich dann zu dem Angeklagten auf der Anklagebank und erklärte „Der da war es aber nicht“.
Richter und Staatsanwältin zeigten sich darüber erstaunt. Der Angeklagte erläuterte dann die Wohnsituation und verdeutlichte, dass in dem Mehrfamilienhaus die Anzeigenerstatterin in der zweiten Etage, der Angeklagte in der ersten Etage wohnt. Allerdings wohnt auch in der ersten Etage neben der Wohnung des Angeklagten dessen Sohn in einer separaten Wohnung.
Zeugin: Das sage ich ihnen nicht
Als sich die Staatsanwältin dazu entsprechende Notizen machte, eskalierte dann die Situation. Auf die Bitte der Staatsanwältin an die Zeugin und Anzeigenerstatterin um Mitteilung ihrer aktuellen Wohnanschrift wegen des jetzt erforderlichen weiteren Verfahrens, verweigerte die 50-Jährige die Auskunft komplett. Da nützte auch der erklärende Hinweis des Vorsitzenden Richters und die Erläuterung durch die Staatsanwältin nichts mehr, diese Auskunft sei nach dem Gesetz verpflichtend und eine Nichtbeachtung würde ein Ordnungsgeld (OWI) nach sich ziehen.
„Ich sage dazu gar nichts und werde weder hier noch zukünftig die Stadt noch die Straße nennen, in der ich jetzt wohne“, sagte die sichtlich aufgebrachte Zeugin, stand spontan auf, verließ schimpfend und wütend den großen Sitzungssaal und erklärte gegenüber den Beteiligten noch beim Rausgehen, eine weitere Anzeige stellen zu wollen.
Fazit: Der Angeklagte wurde dann freigesprochen, das Verfahren muss jetzt gegen einen anderen Beschuldigten geführt werden.
Ergänzung: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – § 111 Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) ……
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.