JOBCENTER INFORMIERT

Corona Symbolfotocollage (ruhrkanalNEWS)

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Ennepe-Ruhr-Kreis- Das von der Bundesregierung beschlossene und inzwischen verlängerte Sozialschutz-Paket soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Ein Baustein ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung, der nun bis zum 30. September gilt. Das Jobcenter des Ennepe-Ruhr-Kreises erklärt, was das für Menschen bedeutet, die erstmalig Leistungen beantragen oder diese wiederholt beziehen.

Grundsätzlich gilt: Alle Personen – auch Selbstständige –, die ihren Lebensunterhalt derzeit nicht oder nicht ganz aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, sind berechtigt, Leistungen zu beziehen. Wer im Zeitraum vom 1. März bis 30. September erstmalig einen Antrag auf SGB-II-Leistungen stellt, für den gilt ein vereinfachtes Verfahren.

Das bedeutet erstens: Auf eine Vermögensprüfung wird weitgehend verzichtet, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Und zweitens: Die Miet- und Heizkosten gelten in tatsächlicher Höhe für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, sie werden also in vollem Umfang übernommen. „So können wir den Zugang zu Sozialleistungen in der Corona-Pandemie für einen begrenzten Zeitraum schneller und unbürokratischer ermöglichen“, erklärt Heiner Dürwald, Leiter des Jobcenters EN. Gleichzeitg stellt er klar: „Wenn die Bedürftigkeit längerfristig fortbesteht, gelten wieder die normalen Leistungsvoraussetzungen für das SGB II“.

Die für den Antrag benötigten Unterlagen sind im Download-Bereich des Jobcenters unter www.enkreis.de/arbeitberuf/fuer-arbeitsuchende/downloadbereich-service-fuer-arbeitsuchende/downloadbereich.html zu finden. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September muss der „Kurzantrag auf SGB-II-Leistungen“ ausgefüllt werden. Selbstständige müssen zusätzlich die Anlage „Ergänzende Angaben für Selbstständige“ ausfüllen und einreichen.

Wer bereits vor dem 1. März Leistungen beim Jobcenter des Ennepe-Ruhr-Kreises bezogen hat, der muss keinen Antrag auf Weiterbewilligung stellen, wenn der bislang bewilligte Zeitraum vor dem 31. August endet. Das heißt, Leistungen die vorher für sechs Monate vorläufig bewilligt worden sind, werden automatisch für weitere sechs Monate verlängert. Und Anträge, die vorher für zwölf Monate endgültig bewilligt worden sind, gelten automatisch für weitere zwölf Monate. Ab dem 31. August müssen Anträge auf Weiterbewilligung dann wieder wie gewohnt gestellt werden.