CORONA: DAS IST AB MONTAG WIEDER ERLAUBT

Ab 15. Juni 2020 werden die Corona-Vorschriften in Nordrhein-Westfalen weiter gelockert (Grafik: Land NRW)

NRW/Ennepe-Ruhr-Kreis/Hattingen- Ab Montag, 15. Juni 2020, treten in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen neben Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind. Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden. Des Weiteren können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen.
Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

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Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen. Auch Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

Die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen macht die weiteren Anpassungen der Coronaschutzmaßnahmen möglich. So ist die Zahl der Neuinfektionen in Nordrhein-Westfalen seit den ersten Öffnungen am 20. April um mehr als 75 Prozent zurückgegangen. Diese Entwicklung bestärkt die Landesregierung in ihrem Kurs in der Corona-Pandemie. Das verantwortliche und rücksichtsvolle Verhalten der deutlichen Mehrheit der Menschen erlaubt es, diese weiteren Schritte auf dem Weg in eine verantwortungsvolle Normalität zu gehen. Die maßvollen Öffnungen und Anpassungen der Schutzmaßnahmen finden unter stetiger Evaluierung des Infektionsgeschehens statt.

Die neue Fassung der Coronaschutz-Verordnung tritt am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020.
Hier die Regelungen im Einzelnen:
 
Ist die Maskenpflicht verlängert worden?

Ja, vorerst bis zum 1. Juli 2020.

Wo gilt die Maskenpflicht?

Generell gilt: In allen Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.

Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?

Unverändert dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie oder Personen aus zwei verschiedenen Haushalten. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Eine Frage für Menschen mit Behinderungen: Dürfen sie von ihrer Assistenz bzw. einer Betreuungsperson zu Treffen mit anderen Personengruppen begleitet werden?

Ja. Eine Assistenz darf zusätzlich zur erlaubten Anzahl der Personen bzw. Haushalte dabei sein, wenn Sie eine Assistenz benötigen.

Was ist mit der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit gemeint?

Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden können. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“. Für bestimmte Zusammenkünfte ist eine „besondere Rückverfolgbarkeit“ sicherzustellen: Hierbei muss neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt werden, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Auch hier sind die Daten für vier Wochen aufzubewahren.

Ab 15. Juni 2020 werden die Corona-Vorschriften in Nordrhein-Westfalen weiter gelockert (Grafik: Land NRW)

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit – der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des Sitzplatzes die Maskenpflicht.

Große Festveranstaltungen bleiben bis zum 31. August 2020 untersagt; dazu zählen z. B. Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste oder Weinfeste.

Welche Regelungen gelten für gesellige Veranstaltungen wie Hochzeiten?

Solche Feste und Feierlichkeiten dürfen nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Hochzeits-, Tauf-, Geburtstagsfeier) stattfinden. Es sind höchstens 50 Teilnehmer erlaubt. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Gastronomische Betriebe oder Beherbergungsbetriebe dürfen für diese Feste abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter Auflagen zur Verfügung stellen.

Gibt es besondere Regelungen bei Kulturveranstaltungen?

Es gelten ähnliche Vorgaben wie für sonstige Veranstaltungen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, grundsätzlicher Mindestabstand, dauerhaft gute Durchlüftung der Räumlichkeit, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Maskenpflicht. Konzerte und Aufführungen mit mehr als einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Zuschauern sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

Ab 15. Juni 2020 werden die Corona-Vorschriften in Nordrhein-Westfalen weiter gelockert (Grafik: Land NRW)

Welche Regelungen gelten im Breiten- und Freizeitsport?

Der Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist unter Auflagen möglich. Dazu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – auch in Dusch-, Wasch- und Umkleideräumen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Ist jetzt auch Kontaktsport wieder möglich?

Ja. In geschlossenen Räumen dürfen ab dem 15. Juni u. a. Gruppen bis 10 Personen Kontaktsport wieder ausüben. Im Freien ist Kontaktsport Gruppen bis zu 30 Personen möglich. Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen.

Welche Regeln gelten für den Sportunterricht?

Auch im Sportunterricht dürfen Kontaktsportarten ausgeübt werden. Schwimmunterricht ist ebenfalls möglich.

Sind sportliche Wettbewerbe im Breitensport wieder möglich?

Ja, unter Einhaltung von Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Auch Wettbewerbe von Berufsreitenden und Pferderennen sind unter entsprechenden Auflagen zulässig. Hier sind bis zu 100 Zuschauer erlaubt. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Dürfen Wellness- und Spaßbäder sowie Saunen wieder öffnen?

Ja, ab dem 15. Juni dürfen Wellness-, Erlebnis- und Spaßbäder wieder öffnen. Auch Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder betrieben werden. Diese Wellnesseinrichtungen dürfen auch in Beherbergungsbetrieben wieder genutzt werden. Die jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben sind zu beachten.

Dürfen Kantinen und Hochschulmensen wieder öffnen?

Ja, ab dem 15. Juni dürfen öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen unter Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben wieder öffnen.

Welche Erleichterungen gibt es im Handel?

Erleichterungen gelten ab 15. Juni auch für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeterder Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert.

Gilt dies auch in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks?

Ja, auch dort wird die Besucherbegrenzung von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter erweitert.

Dürfen Bars wieder öffnen?

Ja, Bars dürfen ab dem 15. Juni unter Auflagen wieder öffnen.

Was ist mit Clubs, Discotheken und Bordellbetrieben?

Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.

Haben Spielbanken wieder geöffnet?

Ja, ab dem 15. Juni ist der vollumfängliche Betrieb von Spielbanken wieder gestattet.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Weiterhin dürfen an einem Tisch maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards . Ab dem 15. Juni sind in gastronomischen Betrieben unter Auflagen auch Feste (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) mit bis zu 50 Personen wieder möglich.

Darf ich in der Kneipe wieder Darts oder Billard spielen?

Ja, unter Auflagen: So sind die Kontaktflächen regelmäßig zu reinigen bzw. desinfizieren, Gäste müssen vor der Nutzung die Hände waschen bzw. desinfizieren.

Welche Regelungen gelten für Shisha-Bars?

Shisha-Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig und nur bei Verwendung von Einmal-Mundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt werden, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden.

Ist Grillen wieder erlaubt?

Ja, das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist wieder möglich. Die Kontaktbeschränkungen (nur Gruppen von bis zu 10 Personen, enge Verwandte, Personen aus zwei verschiedenen Haushalten) sind zu beachten.

Können Flohmärkte und Trödelmärkte wieder stattfinden?

Ja. Sie sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

1 Kommentar zu "CORONA: DAS IST AB MONTAG WIEDER ERLAUBT"

  1. Bernd Loewe | 16. Juni 2020 um 10:59 |

    Mit dem Lappen vor Mund und Nase werde ich nicht geschützt. Andere gehen oft recht lässig mit der Maske um, die sitzen nicht selten unzureichend. Das bringt dann auch nichts, von der Hygiene der oft selbst genähten Lappen mal völlig abgesehen. Aus meiner Sicht ist die Verlängerung der Maskenpflicht unverhältnismäßig.

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