CORONA: DAS IST AB DEM WOCHENENDE WIEDER MÖGLICH

Gastronomie darf wieder öffnen (Grafik: Land NRW)

NRW- Die Landesregierung hat heute die neuen Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie festgelegt. Ab dem Wochenende ändert sich einige, auch Muttertagsbesuche in Altenheimen sind möglich. Die genauen Regelungen lesen Sie hier:

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Was ändert sich mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan beim Kontaktverbot?

Ab 11. Mai sollen die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Was gilt künftig für Handel und Dienstleistungen?

Ab 11. Mai: Die 800 qm-Regel wird aufgehoben. Das heißt: Dann kann jedes Ladenlokal unabhängig von der Verkaufsfläche wieder öffnen – unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln. Maßstab für die durchzuführende Zugangskontrolle soll ein Kunde pro 10 qm sein.
Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen.

Darf man Ferienhäuser, -wohnungen und Campingplätze wieder benutzen?

Ab 11. Mai: Wenn Sie das Kontaktverbot einhalten, ist der touristische Aufenthalt in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen wieder möglich.

Gibt es beim Tourismus noch weitere Erleichterungen?

Ab 11. Mai: Freizeitparks, Ausflugsschifffahrt, Touristeninformationen sowie Fahrrad- und Bootsverleihe können wieder öffnen.
Zieldatum 30. Mai (Pfingsten): Thermen, Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Orte können wieder öffnen – unter Auflagen.

Gastronomie darf wieder öffnen (Grafik: Land NRW)

Öffnen Hotels wieder?

Ja, ab dem 21. Mai 2020 (Christi Himmelfahrt). Es gelten strenge Auflagen mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Wann öffnen Speisegaststätten wieder?

Ab dem 11. Mai 2020, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots möglich ist. Ein Hygienekonzept muss vorliegen. Selbstbedienungsangebote sind nicht zulässig.

Was ist mit Bars, Clubs, Discotheken und Bordellbetrieben?

Sie bleiben geschlossen.

Sind Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt?

Ja, der Sport- und Trainingsbetrieb ist auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum ab dem 7. Mai 2020 wieder erlaubt – unter Auflagen.

Welche Auflagen müssen dazu eingehalten werden?

Der oben genannte Sport- und Trainingsbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Auflagen erfüllt sind: Der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern sichergestellt werden (auch in Warteschlangen). Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist untersagt.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Was ist mit dem Reitsport, der nicht unter freiem Himmel stattfindet?

Der Reitsport und der Reitunterricht auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen ist ab dem 7. Mai 2020 zulässig.

Welche Regelungen gelten künftig im Breiten- und Freizeitsport?

Ab 11. Mai: Eine Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wird wieder möglich.
 
Ab 30. Mai: Die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wird wieder gestattet, ebenso der Betrieb in Hallenbädern. Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Ab wann können Freibäder wieder öffnen?

Dies ist ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene möglich – ausgenommen sind reine Spaßbäder.

Dürfen Berufssportler ihrer Tätigkeit nachgehen?

Training von Berufssportlern auf und in von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig. 

Kulturveranstaltungen wieder möglich (Grafik: Land NRW)

Was ändert sich mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan bei Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos?

Ab 11. Mai: Kleine Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel können wieder stattfinden. Unter Beachtung strenger Vorgaben zu Mindestabständen, Hygieneregeln und mit einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept sind diese Veranstaltungen auch in Gebäuden zulässig.
 
Zieldatum 30. Mai: Theater, Opern, Konzerthäuser und Kinos können wieder öffnen – sofern auch hier der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Besuchern sichergestellt wird. Zudem ist der Zutritt durch verstärkten Ordnereinsatz so zu steuern, dass Menschenansammlungen im Warte- und Pausenbereich verhindert werden.

Welche Regelungen gelten für Musikschulen?

Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.
In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.

Was ändert sich mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan bei Großveranstaltungen?

Großveranstaltungen können weiterhin nicht stattfinden (vorerst bis 31. August).
 
Mit Zieldatum 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

Messen sind wieder möglich, andere Großveranstaltungen nicht (Grafik: Land NRW)

Was gilt für außerschulische Bildungseinrichtungen?

Bildungsangebote in Volkshochschulen und sonstigen außerschulischen Bildungseinrichtungen sind unter Hygiene- und Schutzauflagen bereits zulässig.
Ab 11. Mai: Veranstaltungen mit weniger als 100 Personen sind in großen Räumen gestattet, wenn Abstands- und Hygieneauflagen eingehalten werden.

Ab dem 30. Mai sind auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig. Ebenso sind ein einschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz möglich. Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).

Wie sieht es bei Hochschulen aus?

Lehr- und Prüfungsbetrieb ist unter Auflagen bereits zulässig. Ab 11. Mai werden Einschränkungen der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.

Was Regelung gilt für Gottesdienste?

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften finden Gottesdienste seit 1. Mai wieder statt.

Ab wann sind Besuche in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wieder möglich?

Die aktuell bestehenden generellen Besuchsverbote in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden zum 10. Mai (Muttertag) aufgehoben. Ab Muttertag können die Bewohner wieder Besuch von Familienangehörigen und Freunden bekommen, wenn wichtige Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die neuen Besuchsregeln sind zusammen mit einem Expertengremium unter der Leitung von Prof. Dr. Markus Zimmermann von der Hochschule für Gesundheit Bochum erarbeitet worden, das eigens für dieses Thema eingerichtet wurde.
Die Auflagen sind unter anderem:

  • Besuche bevorzugt in separaten Arealen oder Raumeinheiten im Außenbereich
  • unter Schutzmaßnahmen wie Schutzkleidung sind auch Besuche innerhalb der Einrichtungen (in separaten Räumen) oder bei bettlägerigen Personen im Bewohnerzimmer möglich
  • möglich sind Besuche von bis zu zwei Personen
  • die Bewohnerzimmer können nur von einer Person besucht werden
  • die Dauer der Besuche ist je Bewohner auf höchstens zwei Stunden pro Besuch und Tag begrenzt
  • alle Besucher werden registriert und einem Kurzscreening unterzogen

Die Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden nun über die konkrete Umsetzung informiert, um individuelle Konzepte für die Schutzmaßnahmen vorbereiteten zu können.

Welche Regelungen gelten für Werkstätten für behinderte Menschen?

Auch die Werkstätten für behinderte Menschen sollen ab 10. Mai wieder mehr Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Unter Beachtung der notwendigen Schutzvorkehrungen können die Einrichtungen beginnen, Öffnungskonzepte zu erarbeiten. Besonders zu beachten sind dabei die Empfehlungen des RKI zu den Wohn- und Pflegeeinrichtungen sowie zu den besonders gefährdeten Personengruppen und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), aber auch die regionalen Besonderheiten und Arbeitsumgebungen in den jeweiligen Werkstätten.

Die Pressekonferenz der Landesregierung (Quelle: Land NRW)